Die Rechtslage beim Vertragsschluss im Internet gestaltet sich nicht anders als bei Verträgen, die außerhalb des Netzes geschlossen werden. Die Schuldrechtsreform im Jahre 2002 hat die neuen Medien in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingearbeitet.
Ein Vertrag kommt nach dem BGB - und das umfasst auch den Vertragsschluss im Internet - dadurch zustande, dass beide Parteien sich über den Vertragsinhalt einig sind und dementsprechende "Willenserklärungen" abgeben. Das bedeutet, eine Vertragspartei unterbreitet das Angebot und die Gegenseite nimmt dieses Angebot uneingeschränkt an. Dazu reicht in den meisten Fällen ein entsprechender Mausklick.
Keine Angebote im juristischen Sinne sind die Kataloge der Internetseiten, da diese nicht verbindlich sein können. Dies gilt auch für die elektronische Aufnahme eines Artikels in einen "Warenkorb". Erst das Absenden der Bestellung durch den Kunden per E-Mail stellt hier das verbindliche Angebot dar, dass dann vom Verkäufer angenommen wird (oder nicht).