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Mangelhafte Ware / Nichtlieferung

Wie beim regulären Kaufvertrag hat der Kunde auch beim Kauf per Internet von den Neuerungen der Schuldrechtsreform 2002 profitiert. Für Mängelrügen hat er zwei Jahre Zeit. Doch wer sein Geld zurück will, stößt vor Gericht auf Schwierigkeiten: denn er muss beweisen, dass - und vor allem - was er zu welchen Konditionen bestellt hat. Ändert der Anbieter nachträglich die Katalogseiten oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seiner Homepage, hat der Kunde nichts in der Hand.

Rechtstipp: Sinnvoll ist es, sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Katalogseiten und Geschäftsbedingungen ausdrucken zu lassen.


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Antwort zum Thema: "Internetrecht & Domainrecht" direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
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