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Internet-Auktionen

Einen Sonderfall des E-Commerce stellen Online-Versteigerungen auf eBay, Ricardo und Co. dar. Die Spannung, wer denn nun den endgültigen Zuschlag erhält, steigert für viele erheblich den Spaßfaktor beim Billig-Einkauf.

Rechtlich gesehen ist eine Online-Auktion keine Versteigerung im rechtlichen Sinne, da der Käufer nicht durch Zuschlag eines Auktionators an den Höchstbietenden, sondern durch Zeitablauf erfolgt (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.11.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 375/03). Deshalb kommt der Vertrag - wie auch bei anderen Verträgen - durch Angebot und Annahme zustande, der Käufer hat ein Widerrufsrecht gegenüber Unternehmern und kann bei Mängeln Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) geltend machen.

Über Einzelheiten und die speziellen Rechtsprobleme informiert der eigenständige Ratgeber "Online-Auktionen".


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Antwort zum Thema: "Internetrecht & Domainrecht" direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
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