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Gerichtsstand

Nach § 4 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) gilt das so genannte "Herkunftslandprinzip".
Danach gilt:

Für den Verbraucher hat dies den erheblichen Nachteil, dass das Landesrecht der Verkäuferseite Anwendung findet. Sitzt der Verkäufer also in Italien, muss er vor einem italienischen Gericht verklagt werden, wenn die Vertragsparteien nicht vor Vertragsschluss eine Rechtswahlvereinbarung getroffen, sich also beispielsweise über die Anwendung von deutschem Recht im Streitfall geeinigt haben.

Neben der Möglichkeit der freien Rechtswahl gibt es weitere Ausnahmen, die das Herkunftslandprinzip einschränken.
§ 4 Absatz 3 TDG nennt namentlich:

Außerdem gilt das Herkunftslandprinzip gemäß § 4 Absatz 4 TDG generell nicht für:

In allen genannten Ausnahmebereichen gilt das Bestimmungslandprinzip: Es gilt das Recht des Staates, in dem der Dienst empfangen wird beziehungsweise in Anspruch genommen wird.


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