Nach § 4 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) gilt
das so genannte "Herkunftslandprinzip".
Danach gilt:
Diensteanbieter dürfen unionsweit tätig werden, wenn sie den Vorschriften
ihres Heimatstaates entsprechen.
Verträge mit Endverbrauchern sind entsprechend dem Herkunftslandprinzip
nach dem Recht des Staates, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, zu
beurteilen.
Für den Verbraucher hat dies den erheblichen Nachteil, dass das Landesrecht
der Verkäuferseite Anwendung findet. Sitzt der Verkäufer also in Italien,
muss er vor einem italienischen Gericht verklagt werden, wenn die Vertragsparteien
nicht vor Vertragsschluss eine Rechtswahlvereinbarung getroffen, sich
also beispielsweise über die Anwendung von deutschem Recht im Streitfall
geeinigt haben.
Neben der Möglichkeit der freien Rechtswahl gibt es weitere Ausnahmen,
die das Herkunftslandprinzip einschränken.
§ 4 Absatz 3 TDG nennt namentlich:
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf
Verbraucherverträge
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung
oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten
Außerdem gilt das Herkunftslandprinzip gemäß § 4 Absatz 4 TDG
generell nicht für:
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit
diese ebenfalls hoheitlich tätig sind
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen
vor Gericht
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen
durch elektronische Post
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen,
einschließlich Lotterien und Wetten
die Anforderungen an Verteildienste
das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und gewerbliche Schutzrechte
die Ausgabe elektronischen Geldes durch bestimmte Institute
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen
die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d,
111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung
über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die
Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie
für Pflichtversicherungen
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht
In allen genannten Ausnahmebereichen gilt das Bestimmungslandprinzip:
Es gilt das Recht des Staates, in dem der Dienst empfangen wird beziehungsweise
in Anspruch genommen wird.