Der Verbraucher kann seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 sicherer
im Netz einkaufen.
Im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt § 312e des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB), dass er gleichzeitig:
Außerdem müssen ihm nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung 2002 die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, erklärt werden und er auf gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten hingewiesen werden.
Rechtstipp: Fehlt ein solcher Hinweis, verlängert sich automatisch die Widerrufsfrist.