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Formalien

Der Verbraucher kann seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 sicherer im Netz einkaufen.
Im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt § 312e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass er gleichzeitig:

Außerdem müssen ihm nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung 2002 die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, erklärt werden und er auf gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten hingewiesen werden.

Rechtstipp: Fehlt ein solcher Hinweis, verlängert sich automatisch die Widerrufsfrist.


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Antwort zum Thema: "Internetrecht & Domainrecht" direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
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