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E-Mails als Beweis

Problematisch beim Vertragsschluss im Internet ist lediglich die Beweislage. Während außerhalb des Netzes Verträge in der Regel durch die Unterschrift der Vertragsparteien besiegelt werden oder bei mündlich geschlossenen Verträgen im günstigen Fall Zeugen den Vertragsschluss bestätigen können, gibt es im Netz keine dieser Beweismöglichkeiten. Die Beweiskraft einer E-Mail in solchen Fällen ist sehr gering, sie besitzt in der Regel nur eine Indizwirkung, und virtuelle Zeugen existieren leider (noch) nicht.

Die Beweisführung beim Kauf per Internet gestaltet sich deshalb nach wie vor sehr kompliziert. Es gibt zwar das deutsche Signaturgesetz, das es ermöglicht, E-Mails mit einer digitalen Unterschrift zu versehen und einem Absender zuzuordnen (siehe Abschnitt "Digitale Unterschrift"). Digitale Signaturen sind jedoch noch wenig verbreitet und Gerichte müssen diese Unterschriften auch nicht zwingend als Beweis anerkennen. Jeder kann also im Rechtsstreit (und bisher leider meistens erfolgreich) den Vertragsschluss bestreiten, denn wer die Mail tatsächlich abgeschickt hat, lässt sich im Nachhinein zumeist nicht feststellen. Das Nachsehen hat regelmäßig der Verkäufer, denn ihn trifft die Beweislast, dass ein Vertrag geschlossen wurde, wenn der Kunde nicht bezahlt.

Rechtstipp: Wer dieses Risiko nicht eingehen will, sollte sich jeden im Internet geschlossenen Vertrag schriftlich bestätigen lassen. Achtung: Es gibt aber Gerichte, die selbst der Vorlage von Ausdrucken gewechselter E-Mails angesichts der mannigfaltigen Manipulationsmöglichkeiten keinen besonderen Beweiswert zukommen lassen (Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 25.10.2001, Aktenzeichen: 3 C 193/01; Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.09.2002, Aktenzeichen: 19 U 16/02).

Nicht wirksam können per E-Mail solche Verträge abgeschlossen werden, die kraft Gesetzes einer bestimmten Form unterliegen, wie beispielsweise der Schriftform oder der Form der notariellen Beurkundung. Solche Formerfordernisse können derzeit (noch) nicht online erfüllt werden - auch nicht durch das Signaturgesetz.


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