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Digitale Unterschrift

Die Wirksamkeit von Verträgen hängt grundsätzlich nicht von einer Unterschrift ab. Das gilt auch im Internet. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Dies bedeutet: Verträge können auch dann wirksam zustande kommen, wenn die Beteiligten ihre Erklärungen mündlich oder durch schlüssiges Handeln abgeben (siehe vorheriger Abschnitt). Die Abgabe einer Erklärung in elektronischer Form steht dem gleich.

Etwas anderes gilt, wenn das Gesetz eine bestimmte Form fordert. Mit Einführung der elektronischen Signatur kann nach § 126 Absatz 3 BGB die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden.
Die elektronische Form ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen für:

Das Signaturgesetz (SigG) unterscheidet drei Arten der Signatur:

§ 126 BGB ergänzt die Schriftform um die elektronische Form. Um diese zu erfüllen, muss der Aussteller seinen Namen anfügen und das Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Durch die qualifizierte digitale Signatur wird folgendes erreicht: Unabhängige und vertrauenswürdige Zertifizierungsstellen gewährleisten, dass ein elektronisches Dokument einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Dazu vergeben sie Zertifikate, die einen Signaturschlüssel enthalten. Dieser Schlüssel führt wiederum zum Absender des Dokuments. Der Text ist in die Signatur mit einbezogen, eine Manipulation wird unmöglich. Wer eine Signatur verwenden will, wählt auf dem Bildschirm den Befehl "Signieren" und gibt mit Hilfe einer Chipkarte seinen Unterschriftenschlüssel ein. Der Computer des Empfängers verifiziert die Daten automatisch, indem er den Signaturschlüssel anhand des Zertifikats überprüft. Experten gehen davon aus, dass schon in ein bis zwei Jahren kein PC mehr ohne einen Schlitz für die Chipkarte auf den Markt kommen wird.

Eine andere gesetzlich vorgeschriebene Form als die Schriftform (z. B. notarielle Beurkundung) kann nicht in elektronischer Form eingehalten werden.

Auch formfreie Geschäfte können mittels elektronischer Signatur abgeschlossen werden. Dies führt vor allem zu Beweiserleichterungen. Demnach wird den Empfänger einer E-Mail die Beweislast für die Korrektheit einer Signatur treffen. Denn die gesetzliche Vermutung spricht nach dem Gesetzesentwurf für die Fälschungssicherheit digitaler Signaturen, also auch für die Richtigkeit des Absenders. Bestreitet der Empfänger dies, muss er für die Richtigkeit seiner Behauptung den Beweis antreten. Nach § 292a der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt dies nur für die qualifizierte elektronische Signatur, nicht für die anderen.


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