Eine Anfechtung der elektronisch übermittelten Willenserklärung ist grundsätzlich möglich, wenn diese falsch übermittelt oder irrtümlich abgegeben wurde, beispielsweise durch Vertippen oder Störung der Datenübertragung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt jedoch vor, dass diese Anfechtung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss, nachdem derjenige, der anfechten will, seinen Irrtum bemerkt hat (§ 121 BGB). Es sollte deshalb schnellstmöglich eine neue E-Mail losgeschickt werden, die den Empfänger darauf hinweist, dass und vor allem warum der Vertragsschluss angefochten wird.
Wegen eines Softwarefehlers hatte beispielsweise ein Computerhändler ein 2.650 Euro teures Notebook auf seiner Internetseite irrtümlich für 245 Euro ausgeschrieben. Als ein Käufer zugriff, bestätigte der Händler zunächst den Kauf und lieferte den tragbaren Computer aus. Als der Verkäufer wenige Tage später den Fehler bemerkte, erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums. Zu Recht, so der Bundesgerichtshof (BGH). Ein Fehler beim Datentransfer sei nicht anders zu behandeln als ein Tippfehler bei der Auszeichnung der Ware. Der Käufer muss das Notebook gegen Rückerstattung des Niedrigpreises wieder herausgeben. (Urteil des BGH vom 26.01.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 79/04).
Rechtstipp: Der Käufer kann bei Anfechtung des Verkäufers wegen Irrtums Schadenersatz verlangen, falls er durch das Vertrauen auf den vermeintlichen Schnäppchenkauf Einbußen erlitten hat.