Vorweg: Gegen die Spam-Flut ist bisher - rechtlich gesehen - kaum ein Kraut gewachsen. Zwar ist das Versenden unerwünschter Werbemails unzulässig, zur Wehr setzen können sich Betroffene aber nur, in dem Sie die Versender einzeln zur Unterlassung auffordern oder zwingen.
Ein Unterlassungsanspruch steht nach mittlerweile vorherrschender Meinung
der Gerichte sowohl Privatpersonen als auch Gewerbetreibenden zu, die
Spam-Mails erhalten.
Als Rechtsgrundlage dient:
Darüber hinaus können auch in Wettbewerb stehenden Unternehmern gegen Konkurrenten vorgehen, die sich Spam-Mails zur Werbung bedienen, auch wenn sie selbst keine der Mails erhalten haben. Der Einsatz stellt nämlich als "unzumutbare Belästigung" einen Fall des unlauteren Wettbewerbs dar (§ 7 Absatz 2 Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).
Rechtstipp: Rechtlich sinnvoll ist ein Vorgehen wohl nur gegen Spam-Versender, deren Identität klar zu ermitteln ist - aus Kostengründen wohl auch nur, soweit die Mail aus Deutschland stammt. Soweit der Werbemüll aus dem Ausland kommt und der Absender seine Identität verschleiert, steht dem möglichen Erfolg in der Regel ein zu großer finanzieller Aufwand gegenüber.
In der Regel hat der Unterlassungsklage gegen den Versender eine Abmahnung
vorauszugehen. Darin wird der "Spammer" aufgefordert zu erklären, dass
er künftig die Versendung unterlässt und andernfalls eine Strafe zu zahlen
(in der Praxis meist 5.000 Euro).
Darüber hinaus ist es möglich, Auskunft über Herkunft und Weitergabe der
von dem Versender verwendeten personenbezogenen Daten (E-Mail-Adresse,
Namen, Adresse) zu verlangen.
Rechtstipp: Wird eine solche Abmahnung durch einen Anwalt verschickt, so hat der Abgemahnte die Anwaltskosten zu übernehmen.
Wenig Aussicht auf Erfolg scheint derzeit ein Vorgehen im einstweiligen Rechtschutzverfahren zu haben. Bei diesen juristischen Eilverfahren kann in der Regel eine gerichtliche Entscheidung innerhalb von wenigen Tagen oder Wochen erlangt werden. Mehrere Gerichte haben jedoch ein solches Verfahren gegen Spam-Versender abgelehnt, da die Mails einfach gelöscht werden könnten (Beschlüsse der Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 26.03.2003, Aktenzeichen: I-15 W 25/03 und Koblenz vom 10.06.2003, Aktenzeichen: 1 W 342/03). Für den Betroffenen besteht der Nachteil, dass der Spammer während der Laufzeit eines normalen Gerichtsverfahrens, das über ein Jahr dauern kann, weiter unbehelligt seinen elektronischen Müll verbreiten kann.
Wer das Kostenrisiko einer Unterlassungsklage scheut, kann seine Interessen auch auf andere Weise schützen: Nicht immer ist der Systembetreuer eines "Junk-Mailers" mit dem Treiben seines Kunden einverstanden. Hilfreich kann es deshalb sein, ihn über die unzulässige Werbung zu informieren, indem man ihm die Werbemail zuschickt. Dazu setzt man statt des Absendernamens einfach "postmaster" oder "abuse" ein. Erhält man also eine Junk-Mail von zum Beispiel "vier-wetter-papp@vwp.com" schickt man diese Mail weiter an "postmaster@vwp.com" oder "abuse@vwp.com". Technisch bieten so genannte Spam-Filter außerdem die Möglichkeit, dass nur Mails bestimmter Absender die Mailbox erreichen oder Spams herausgefiltert werden.