Nutzungs- und Abrechnungsdaten dürfen vom Diensteanbieter vorübergehend - aber nur ihm Rahmen ihrer Bestimmung - gespeichert werden, wie § 6 des Gesetzes über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG) bestimmt. Der Anbieter darf sie nicht ohne Einwilligung des Nutzers verarbeiten, an Dritte weiterreichen oder für Werbung und Marktforschung nutzen. Insbesondere besteht für ihn eine Löschungspflicht, sobald er die Daten nicht mehr benötigt.
Der Diensteanbieter muss den Nutzer darüber unterrichten, dass personenbezogene Daten über ihn erhoben und gespeichert werden. Außerdem muss er darüber informieren, welche Daten zu welchem Zweck gespeichert werden (§ 4 TDDSG). Nur Bestandsdaten, also die unmittelbar mit dem Vertrag zusammenhängenden Daten, die zur Abwicklung benötigt werden, dürfen auch ohne Einwilligung des Nutzers gespeichert werden - allerdings nur so lange, bis sie nicht mehr benötigt werden. Nutzerprofile dürfen nur bei vorheriger Einwilligung erstellt werden und dann auch nur unter Einschränkungen.
Außerdem muss der Anbieter das Nutzerprofil unter einem Pseudonym erstellen und sicherstellen, dass die Daten nicht mehr mit dem Klarnamen zusammengeführt werden können (§ 4 TDDSG).
Die erforderliche Einwilligung unterliegt strengen Anforderungen: Außer der Unterrichtung über die Datenspeicherung muss der Nutzer sein Einverständnis durch eine eindeutige und bewusste Handlung erklären. Eine nur lesbare Information oder auch nur ein Mausklick dürften hier nicht ausreichen. Vielmehr ist wohl die Verwendung von Kontrollkästchen oder Pop-Up-Menüs erforderlich. Auch muss die Einwilligung protokolliert werden und vom Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Der Nutzer kann seine Einwilligung auch widerrufen. Darüber muss er vor Erteilung der Einwilligung hingewiesen werden.
Verstößt der Anbieter gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, nimmt er unangenehme Konsequenzen in Kauf. Unter Umständen ist er dem Nutzer gegenüber schadensersatzpflichtig, muss Abmahnungen von Kollegen wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb fürchten, riskiert ein Bußgeld und macht sich in schwerwiegenden Fällen sogar strafbar.