wer im Internet "kommerzielle Kommunikation" betreiben möchte, unterliegt
besonderen Informationspflichten nach § 7 des Teledienstegesetzes
(TDG).
Der Begriff ist sehr weit gefasst und umfasst grundsätzlich sämtliche
Formen der Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, der Werbung und des
Sponsoring. Keine kommerzielle Kommunikation liegt vor, wenn Waren, Dienstleistungen
oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, unabhängig und insbesondere
ohne finanzielle Gegenleistung, beschrieben werden. Etwa, wenn eine Privatperson
unabhängig und ohne finanzielle Gegenleistung Informationen zu bestimmten
Warenarten anbietet. Ausgenommen ist ferner der bloße Besitz einer Internetadresse,
die der Inhaber nicht kommerziell nutzen will.
Nach § 7 TDG müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
Werbung muss klar als solche zu erkennen sein. Das heißt, sie muss
sich von anderen Inhalten unterscheiden. Bei der Bannerwerbung ist dies
unproblematisch.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle
Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein. Daher sollte
der Name, die Firma oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen dieser
Person auf einem elektronischen Werbebanner erscheinen. Es genügt auch
ein Link als Zugang zu den entsprechenden Informationen.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke
müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sowie klar und eindeutig angegeben
werden. Gleiches gilt für Preisausschreiben oder Gewinnspiele zum Zweck
der Verkaufsförderung.