Für kommerzielle Anbieter von Internetseiten werden die rechtlichen Vorgaben im Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG), sowie in § 6 Teledienstegesetz (TDG) geregelt.
Die Diensteanbieter unterliegen einer erweiterten Impressumspflicht und haben danach mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Name des Anbieters:
2. Genaue Anschrift des Anbieters:
3. Telefonnummer und E-Mail-Adresse:
4. Zulassungs- und Aufsichtsbehörden:
Sofern der angebotene Dienst zulassungs- oder aufsichtspflichtig ist, muss die Anbieterkennzeichnung auch die dafür zuständigen Behörden enthalten. Diese Angabe soll dem Nutzer die Möglichkeit geben, sich über den Anbieter erkundigen zu können und im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben. Daher sollten auch hier die Angaben möglichst ausführlich sein. Mindestens die Postadresse der Behörde sollte enthalten sein. Fallen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde auseinander, sind beide anzugeben.
5. Register und Registernummer:
Ist der Diensteanbieter in das Handels- Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, sind die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken.
6. Umsatzsteueridentifikationsnummer:
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist anzugeben, sofern der Diensteanbieter umsatzsteuerpflichtig ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass Informationen
zur Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels "Kontakt"
und "Impressum" aufgerufen werden können, den Anforderungen des Transparenzgebotes
gemäß § 6 TDG, § 10 Absatz 2 Satz 1 MDStV ebenso wie
den Anforderungen des Transparentgebotes gemäß § 312c Absatz 1
Satz 1 BGB genügen können (Urteil des OLG München vom 11.09.2003,
Aktenzeichen: 29 U 2681/03).