Von der Impressumspflicht braucht sich nicht betroffen fühlen, wer nur
ein paar private Fotos ins Netz stellt. Sobald aber eine redaktionelle
Leistung erfolgt - und dies kann bereits der Fall sein, wenn ein privater
Homepagebetreiber kommentierte Link-Listen, meinungsbildende Inhalte oder
sonstige allgemeine Informationen anbietet, die über eine rein persönliche
Darstellung hinausgehen, verlangt § 6 des Mediendienste-Staatsvertrages
(MDStV) die so genannte Anbieterkennzeichnung.
Danach sind:
anzugeben.
Anbieter sind (§ 2 Absatz 2 MDStV):
Das Impressum muss unbedingt vollständig sein. Das Landgericht Düsseldorf hat bekräftigt, dass das Impressum vollständig, leicht erkennbar und schnell erreichbar sein muss. Im vorliegenden Fall war das Impressum mit Angaben zu der Firmenbezeichnung, der Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie Handelsregistereintragung und Umsatzsteueridentifikationsnummer erst über mehrere Zwischenschritte auf der 4. Seite des Webauftrittes zu erreichen. Dieser Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt auch einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Denn durch die unrichtigen Angaben hat sich der Betreiber einen ungerechtfertigten und sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung verschafft (Urteil des LG Düsseldorf vom 29.01.2003, Aktenzeichen: 34 O 188/02).