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Herkunftslandprinzip

Auch wenn ein Anbieter Teledienste grenzüberschreitend in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erbringt, muss er nur das Recht des Staates beachten, in dem er seinen Sitz hat (§ 4 Teledienstegesetz, TDG). Ein deutscher Anbieter unterliegt danach also nur den Anforderungen des deutschen Rechts, auch wenn er Teledienste grenzüberschreitend erbringt.
Dieses so genannte "Herkunftslandprinzip" gilt nur für geschäftsmäßiges Handeln, private Gelegenheitsgeschäfte sind davon nicht erfasst.

Die Absätze 3 und 4 in § 4 TDG enthalten allerdings eine Reihe von Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip. Für diese Ausnahmebereiche gilt das Bestimmungslandprinzip. Das heißt, es gilt das Recht des Staates, in dem der Dienst empfangen oder in Anspruch genommen wird:


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