Frames geben die Möglichkeit, den Bildschirm in verschiedene Fenster zu unterteilen. Im jeweiligen Fenster kann der Nutzer dann "weiterblättern", ohne die aktuelle Seite verlassen zu müssen. Der Nutzer erhält dadurch eine Fülle von Informationen, die vermeintlich vom Inhaber der Homepage stammen. In Wirklichkeit werden hier aber oft Angebote oder Inhalte von Fremdfirmen "eingespeist".
Geschieht dies ohne Erlaubnis, verstößt diese Vorgehensweise in der Regel gegen das Urheberrecht des Autors, der die eingespeisten Informationen erstellt hat. Es ist unzulässig, unvollständige Bestandteile einer fremden Internetseite per Internetlink in einem Fenster des eigenen Webangebots darzustellen. Die Erteilung einer stillschweigenden Zustimmung des Berechtigten ist zu verneinen, wenn die Seite nur unvollständig und daher interessenwidrig in den Frame übertragen wird, indem wegen Fehlens der Menü-, Adress- und Symbolleiste die Nutzungs- und Navigationsmöglichkeit der Seite des Dritten beeinträchtigt ist sowie dessen Internet-Domain nicht angegeben wird. Hier wird ein Verbotsrecht des Nutzungsberechtigten am Vervielfältigungsrecht nach § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bejaht (Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22.02.2001, Aktenzeichen: 3 U 247/00).
Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Verwendung fremder Inhalte im eigenen Frame in der Regel unzulässig. Der Anbieter erreicht hier einen Wettbewerbsvorteil, weil er ein vielfältigeres Angebot bieten kann und den Anschein erweckt, selbst Anbieter der eingerahmten Inhalte zu sein.