Bei der Domain-Registrierung gilt in der Regel der Prioritätsgrundsatz,
wer also zuerst kommt, mahlt zuerst.
Es gibt nur einige Ausnahmefälle, in denen Rechte Dritter dem Prioritätsgrundsatz
vorgehen:
Ist die gewählte Domain bereits besetzt, sollte man zuerst prüfen,
ob eigene Rechte an dem gewählten Namen bestehen (Namensrecht, Markenschutz).
Wenn das der Fall ist, kann es aber immer noch sein, dass auch demjenigen,
der die Domain bereits besetzt, ein Recht zusteht. Denn auch hier gilt
das Prioritätsprinzip: Wer den Firmennamen zuerst beim Handelsregister
oder als Marke beim Patentamt eingetragen hat, besitzt die besseren
Rechte.
Kollidieren bürgerliche Namen (zum Beispiel Schmidt, Müller), haben
beide Parteien daran ein Namensrecht. Sie stehen gleichberechtigt gegenüber.
Hier wird man sich darauf einigen müssen, den Domain-Namen durch weitere
Unterscheidungsmerkmale aufzuteilen, also zum Beispiel M-Schmidt.de
und S-Schmidt.de.
Anders ist es, wenn der Name bereits so bekannt ist, dass jeder Internet-Nutzer
dahinter eine bestimmte Adresse vermutet. Im Fall "Krupp.de" zum Beispiel
haben die Richter entschieden, dass der Domain-Name dem Stahlriesen
Krupp und nicht dem Inhaber der gleichnamigen Agentur Krupp zusteht,
weil diese Bezeichnung sich im allgemeinen Geschäftsverkehr bereits
als Synonym für das Industrieunternehmen durchgesetzt hatte (Urteil
des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.01.1998, Aktenzeichen: 4 U 135/97).
Die Verwendung des eigenen Namens als Domain-Name müssen gleichnamige
Namenskonkurrenten also grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt auch für Städte
und Gemeinden, deren Bezeichnung von einer gleichnamigen Privatperson
benutzt wird. Hier gilt ebenfalls der Grundsatz der Priorität der Registrierung.
Anders kann dies nur bei überragender Verkehrsgeltung der Bezeichnung
der Gemeinde sein, die aber bei einer nur regionalen Bedeutung des Namens
der Kommune nicht anzunehmen ist (Urteil des Landgerichts Coburg vom 13.06.2001,
Aktenzeichen: 12 O 284/01; Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
17.12.2003, Aktenzeichen: 5 S 651/03).
Rechtstipp: Wer ältere oder ranghöhere Rechte besitzt, hat die Möglichkeit,
denjenigen, der die Domain angemeldet hat, zunächst abzumahnen, damit
er die Domain freigibt. Lässt er sich nicht darauf ein, sollte man rechtliche
Beratung hinzuziehen. Denn auf einen Rechtsstreit sollte man es nur mit
fachkundiger Unterstützung ankommen lassen.