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Vorvertragliche Pflichten

In der Rechtsprechung hat sich die Ansicht herausgebildet, dass derjenige, der sich im Rahmen der Aufnahme von Vertragsverhandlungen in den Einflussbereich eines anderen begibt, - also sowohl der Bewerber als auch der potenzielle Arbeitgeber - dessen Interessen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen hat: Es entsteht ein so genanntes vorvertragliches Anbahnungsverhältnis mit eigenen Verhaltenspflichten. Ob später ein Vertrag zustande kommt oder nicht, ist dabei unerheblich.

Seit der Reform des Schuldrechts 2002 ist dieser Grundsatz ausdrücklich in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen worden (§ 311 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit den Inhalt der gegenseitigen Pflichten konkretisiert, die im Falle der Nichtbeachtung zu Schadensersatzansprüchen führen können.

Die Pflichten lassen sich in drei Fallgruppen unterteilen:

Welche Pflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelnen unterliegen, geht aus den nachfolgenden drei Abschnitten hervor.


Inhaltsverzeichnis


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