Die verhandelnden Parteien müssen sich auch vor Vertragsschluss bereits so verhalten, dass die Rechtsgüter des anderen, insbesondere dessen körperliche Unversehrtheit, Eigentum und Persönlichkeit, nicht beeinträchtigt werden. Am bedeutsamsten ist hierbei die Verkehrssicherungspflicht des Arbeitgebers, die sich unter anderem dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitgeber dafür Rechnung zu tragen hat, dass dem potenziellen Arbeitnehmer weder bei An- und Abfahrt, noch während des Aufenthaltes im Betrieb etwas zustößt.