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Bezahlung der Vorstellungszeit

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von seiner Tätigkeit (siehe vorheriger Abschnitt), so hat der bisherige Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen. Das geht aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hervor. Die Pflicht besteht jedoch nur für eine nicht erhebliche Zeit, selbst dann, wenn der angemessene Freistellungsanspruch einen längeren Zeitraum umfasst.

Zu beachten ist: Der derzeitige Arbeitgeber kann den Fortzahlungsanspruch aus § 616 BGB arbeitsvertraglich ausschließen. Auch ein tarifvertraglicher Ausschluss ist möglich.

Rechtstipp: Ist eine Fortzahlung der Vergütung durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag ausgeschlossen, kann sich der Arbeitnehmer seinen Verdienstausfall im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung seiner Vorstellungskosten vom potenziellen neuen Arbeitgeber ersetzen lassen.


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