Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von seiner Tätigkeit (siehe vorheriger Abschnitt), so hat der bisherige Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen. Das geht aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hervor. Die Pflicht besteht jedoch nur für eine nicht erhebliche Zeit, selbst dann, wenn der angemessene Freistellungsanspruch einen längeren Zeitraum umfasst.
Zu beachten ist: Der derzeitige Arbeitgeber kann den Fortzahlungsanspruch aus § 616 BGB arbeitsvertraglich ausschließen. Auch ein tarifvertraglicher Ausschluss ist möglich.
Rechtstipp: Ist eine Fortzahlung der Vergütung durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag ausgeschlossen, kann sich der Arbeitnehmer seinen Verdienstausfall im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung seiner Vorstellungskosten vom potenziellen neuen Arbeitgeber ersetzen lassen.