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Beteiligung des Betriebsrates

In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Betriebsrat vor jeder Einstellung eines Arbeitnehmers zustimmen. Das ergibt sich aus § 99 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Unter Einstellung ist hierbei nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages zu verstehen, sondern die mit der Aufnahme der Arbeit tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb.

Damit der Betriebsrat entscheiden kann, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat sämtliche Bewerbungsunterlagen zu übergeben, ihn über die Personalien der Bewerber Auskunft zu geben sowie über die zu besetzende Stelle und den Einstellungstermin zu informieren. Hierbei hat er auch diejenigen Bewerber zu berücksichtigen, die für ihn nicht in die engere Wahl gehören. Die Auskünfte haben sich auf die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den zu besetzenden Arbeitsplatz zu erstrecken.

Wenn für die Auswahlentscheidung Vorstellungsgespräche mit verschiedenen Bewerbern maßgeblich waren, gehört zu einer vollständigen Auskunft eine Mitteilung über den Gesprächsinhalt. Darüber hat der Arbeitgeber zumindest dann auch ohne Verlangen des Betriebsrats zu informieren, wenn an den Vorstellungsgesprächen eine Bewerberin beteiligt war und er sich in einem Frauenförderplan verpflichtet hat, bei gleicher Eignung den Anteil von Frauen in den Bereichen zu erhöhen, in denen sie zahlenmäßig unterrepräsentiert sind. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, er habe seiner Unterrichtungspflicht auch ohne eine solche Mitteilung genügt (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.06.2005, Aktenzeichen: 1 ABR 26/04).

An den Bewerbungsgesprächen selbst braucht der Betriebsrat jedoch nicht beteiligt zu werden.

Der Betriebsrat kann die Zustimmung nicht willkürlich verweigern, sondern nur im Rahmen der in § 99 Absatz 2 Nr. 1-6 BetrVG gezogenen Grenzen. Die Zustimmung kann nur schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche ab Unterrichtung durch den Arbeitgeber verweigert werden. Wird diese Frist überschritten, gilt die nicht fristgerechte Zustimmungsverweigerung als erteilte Zustimmung(§ 99 Absatz 3 Satz 2 BetrVG).

Die Frist zur Zustimmungsverweigerung wird auch durch ein rechtzeitig als Telefax übermitteltes Verweigerungsschreiben gewahrt. Die per Fax übermittelte schriftliche Erklärung genügt zwar nicht der gesetzlichen Schriftform; dafür bedarf es der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden (§ 126 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), die vom Empfangsgerät hergestellte Telekopie gibt lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift wieder. Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch, dass der Arbeitgeber auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen der Zustimmungsverweigerung erhält. Diesen Zweck erfüllt jedoch auch ein Verweigerungsschreiben als Telekopie (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.06.2002, Aktenzeichen: 1 ABR 43/01).


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