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Ladung zum Vorstellungsgespräch

Der Arbeitgeber hat auch bei der Vorbereitung und Durchführung des Bewerbungsgesprächs eine Reihe von rechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Nicht nur bei der Stellenausschreibung (siehe Abschnitt "Stellenausschreibung"), sondern auch bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch und bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 611a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berücksichtigen.

Wer einen Bewerber wegen seines Geschlechtes schon im Vorfeld aussortiert, muss angemessenen Schadensersatz leisten. Welche Höhe angemessen ist, richtet sich unter anderem nach dem Alter des Bewerbers, seinen beruflichen Chancen sowie der Position, die er wegen der Diskriminierung nicht erhalten hat.

Hätte der Bewerber die Position jedoch auch dann nicht erhalten, wenn er nicht wegen seines Geschlechts diskriminiert worden wäre, ist die Höhe des Schadensersatzes auf maximal drei Monatsverdienste beschränkt (§ 611a Absatz 3 Satz 1 BGB). Als Maßstab für den Monatsverdienst dient das Gehalt, das der Bewerber im Falle seiner Einstellung im ersten Monat seiner Tätigkeit verdient hätte (§ 611a Absatz 3 Satz 2 BGB).

Zu beachten ist, dass die genannten Schadensersatzansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. Sie beträgt nach § 611a Absatz 4 BGB normalerweise sechs Monate. Hätte im angestrebten Arbeitsverhältnis allerdings eine Ausschlussfrist gegolten, gilt sie auch jetzt: Sie darf nur nicht kürzer als zwei Monate sein (§ 611 a Absatz 4 BGB). Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Ablehnung der Bewerbung zugegangen ist.

Rechtstipp: Der Arbeitgeber ist gesetzlich zum Ersatz der notwendigen Vorstellungskosten (Anfahrtskosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten) verpflichtet. Will er die Kosten nicht ersetzen, muss er das bereits bei der Einladung ausdrücklich erklären.


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