Hat der Bewerber im Einstellungsgespräch zulässige Fragen des Arbeitgebers bewusst falsch beantwortet, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten. Er muss aber beweisen, dass die falsche Antwort ursächlich für die Einstellung war und es bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage nicht zur Einstellung gekommen wäre. Dagegen bleiben falsche Antworten aus unzulässigen Fragen des Arbeitgebers folgenlos.
Der Arbeitgeber kann allerdings auch bei Anfechtung die bereits gezahlte Vergütung vom Arbeitnehmer nicht zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer Leistungen erbracht hat. Das soll sogar dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer die Qualifikation für die Tätigkeit fehlte (Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28.08.2003. Aktenzeichen: 8 Sa 142/03). Nur wenn der Arbeitnehmer mit der Tätigkeit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, ist die Rückforderung rechtens, beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer durch die Fälschung einer Approbationsurkunde die Einstellung als Arzt erschlichen hat (Urteil des BAG vom 03.11.2004, Aktenzeichen: 5 AZR 592/03).