Nicht nur der einzelne Wohnungseigentümer hat Rechte und Pflichten, er ist auch Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Rechtlich begründet wird die Gemeinschaft durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) (siehe nachfolgender Abschnitt) oder durch Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt nach § 8 WEG.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist als solche auch mit Rechten
und Pflichten ausgestattet. Insoweit ist die Gemeinschaft rechtsfähig
(§ 10 Absatz 6 WEG).
Eine Insolvenzfähigkeit wird der Gemeinschaft jedoch nicht zugebilligt
(§ 11 Absatz 3 WEG). Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war eine
Insolvenzfähigkeit vorgesehen. Das konnte aber nicht durchgesetzt werden.
Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Geseetzbuches (BGB) entspringen können. Ein geschädigter Miteigentümer ist deshalb verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn er den Schaden von der Gebäudeversicherung fordern kann, die Versicherung kein Recht auf einen Regress hat und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2006, Aktenzeichen: V ZR 62/06).
Übrigens: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist unauflöslich (§ 11 Absatz 1 WEG). Sie kann also nicht wie andere Gemeinschaften (z. B. Erbengemeinschaft, GbR) einfach aufgelöst werden.