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Verwaltung des Wohneigentums

Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 20 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ein Verwalter gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Ein gesetzlich geschütztes Berufsbild für einen Verwalter gibt es allerdings nicht. Jeder kann - auch ohne Vorkenntnisse und ohne entsprechende Ausbildung - die Verwaltung von Wohneigentum übernehmen. Deshalb sollte die Eigentümergemeinschaft bei der Bestellung des Verwalters eine sorgfältige Auswahl treffen.

Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht berechtigt, so vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft (§ 27 Absatz 3 WEG). Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen.

Folgendes Beispiel zeigt, wie wichtig ein verlässliche Hausverwaltung ist. Hat die beauftragte Hausverwaltung die Wohngeldzahlungen veruntreut, haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft für einen Zahlungsrückstand gegenüber den Versorgungsunternehmen. Das entschied das Landgericht (LG) München I und gab damit der Klage der Stadtwerke München gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines Rückstands der Versorgungsbeiträge statt (LG München I, Urteil vom 07.12.2006, Aktenzeichen: 26 O 13359/06). Den richtigen Hausverwalter zu finden, sei ein Problem der Wohnungseigentümergemeinschaft, aber nicht ein Problem aus dem Risikobereich der Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Folgen einer unlauteren Handlungsweise des Hausverwalters habe daher die Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen, nicht aber deren Vertragspartner.


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