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Stimmrecht

Ein wesentlicher Teil des Mitgliedschaftsrechts in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Stimmrecht eines jeden Eigentümers. Die Mitglieder können auch nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen werden. Der Eigentümer muss aber im Wohnungsgrundbuch eingetragen sein. Ist nach einer Wohnungsveräußerung das Wohnungsgrundbuch noch nicht umgeschrieben, dann hat der neue Eigentümer noch kein Stimmrecht.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht für jeden Eigentümer eine Stimme vor, gleichgültig, wie viele Wohnungen oder wie viele Miteigentumsanteile er hat. Dies bezeichnet man als das so genannte "Kopfprinzip". Denkbar sind hier jedoch auch abweichende Regelungen, je nach Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft. So kann beispielsweise auch das so genannte "Wertprinzip" festgelegt werden, das jedem Eigentümer so viele Stimmrechte gibt, wie er Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen Grundstück und am Gemeinschaftseigentum hat. Eine andere Variante ist das so genannte "Objektprinzip", das dem Eigentümer so viele Stimmrechte gibt, wie er Wohnungen hat.


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