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Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) trennt zwischen

Bestandteile der Anlage können nur entweder Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum sein. Ersteres ist das Alleineigentum des einzelnen Eigentümers, letzteres ist das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümer. Im Zweifel liegt Gemeinschaftseigentum vor.

Die exakte Trennung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist deshalb unerlässlich, weil sich je nach Zuordnung Rechte und Pflichten für die Eigentümer ergeben, die in der Regel mit Kostenvor- und nachteilen verbunden sein können. Denn jeder Wohnungseigentümer ist laut WEG verpflichtet, die in seinem Eigentum stehenden Gebäudeteile so in Stand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (siehe vorheriger Abschnitt).

Während das Sondereigentum auf eigene Kosten renoviert und erneuert werden muss, wird das Gemeinschaftseigentum auf Kosten der Gemeinschaft in Schuss gehalten. Deshalb kann es im Einzelfall sehr wichtig sein, ob zum Beispiel Fensterscheiben und -rahmen zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum zu rechnen sind. Denn den Anstrich zahlt zum Beispiel in letzterem Fall die Eigentümergemeinschaft.

Eine genaue Trennung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ermöglichen die Informationen, die in den nachfolgenden beiden Abschnitten des Ratgebers enthalten sind.


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