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Haustiere und Gartenzwerge

Neben den gesetzlichen Bestimmungen kann die Hausordnung die Eigentumsfreiheit der Wohnungseigentümer unter Umständen erheblich einschränken.

So kann zum Beispiel laut Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Tierhaltung in einem Wohnhaus durch Eigentümerbeschluss gänzlich verboten werden. Ein Beschluss, der vorsieht, Katzen und Hunde aus der Wohnung zu entfernen und künftig auch keine mehr in der Wohnung zu halten, unterfällt ohne Weiteres der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.07.2002, Aktenzeichen: Wx 173/02). Einschränkender sieht dies das Landgericht (LG) München I. Zwar könne ein allgemeines Verbot der Haustierhaltung in einer Wohnanlage nicht durch Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden, jedoch könne eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer darstellen. Deshalb sei zumindest der Beschluss zulässig, dass sich Katzen nicht frei in der Anlage bewegen dürfen (Beschluss des LG München I vom 29.03.2004, Aktenzeichen: 1 T 1633/04).

Auch der Gartenzwerg muss weg, wenn er die anderen Eigentümer stört (Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, veröffentlicht in: NJW 1988, Seite 2052).


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