Aus dem Wohneigentumsrecht ergeben sich so genannte Gebrauchsbeschränkungen für den jeweiligen Eigentümer, die ihm die Freiheit, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, nehmen können. Denn nach § 14 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) darf keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachsen. Was unter dem Begriff "Nachteil" zu verstehen ist, lässt das Gesetz offen. Die Gerichte definieren "Nachteil" jedoch als jede nach dem Empfinden eines verständigen Wohnungseigentümers nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat vor diesem Hintergrund entscheiden, dass auch ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer eine von der Teilungserklärung abweichende Nutzung des Sondereigentums ausnahmsweise zulässig ist, wenn diese die übrigen Miteigentümer nicht stärker beeinträchtigt als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung. Dabei sind etwaige Störungen der übrigen Bewohner durch diese Nutzung denjenigen Beeinträchtigungen gegenüber zu stellen, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung entsprechend der Teilungserklärung üblicherweise aufgetreten wären. Hierbei ist eine typisierende verallgemeinernde Betrachtung zugrunde zu legen (Urteil des OLG Köln vom 27.12.2002, Aktenzeichen: 16 Wx 233/02).
In den nachfolgenden vier Abschnitten wird - thematisch gegliedert - auf häufig auftretende Beeinträchtigungen und deren Erheblichkeit eingegangen.