Recht des Wohnungseigentümers
Einleitung
Etwa fünf Millionen Eigentumswohnungen existieren in Deutschland. Eigentümer
einer Sache haben ein umfassendes und gegenüber jedermann wirkendes, so
genanntes absoluten Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrecht. Das ist aber
nicht alles, Eigentum verpflichtet bekanntlich auch. Das geht schon aus
Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) hervor.
Diese Grundsätze finden sich auch im Wohnungseigentumsrecht wieder: Zum
einen sind Wohnungseigentümer untereinander zu besonderer Rücksichtnahme
verpflichtet - die deutlich weiter gehen kann, als es beispielsweise das
Nachbarrecht "normalen" Mietern vorschreibt. Zum anderen aber hat ein
Wohnungseigentümer stärkere (Mitsprache-)Rechte, was die Nutzung seines
Eigentums und auch der Gemeinschaftsflächen anbelangt.
Der vorliegende Ratgeber informiert über die besonderen Regelungen, die
Wohnungseigentümer untereinander zu beachten haben, welche gegenseitigen
Rechte und Pflichten bestehen und wie sie ihre Interessen gegenüber den
anderen Eigentümern durchsetzen können.
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