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Sonstige Mängel

Unter sonstigen Mängeln fasst die Frankfurter Tabelle vor allem fehlende Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Mängel bei der Reiseleitung zusammen. Zudem ist eine Minderungsmöglichkeit bei erheblichem Zeitverlust wegen Umzugs anerkannt.

Mängelposition Prozentsatz Bemerkung
1. fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10-20 bei Zusage
2. fehlendes Hallenbad   bei Zusage,
soweit nach Jahreszeit benutzbar
a) bei vorhandenem Swimmingpool 10
b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool 20
3 fehlende Sauna 5 bei Zusage
4. fehlender Tennislatz 5-10 bei Zusage
5. fehlendes Mini-Golf 3-5 bei Zusage
6. fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule 5-10 bei Zusage
7. fehlende Möglichkeit zum Reiten 5-10 bei Zusage
8. fehlende Kinderbetreuung 5-10 bei Zusage
9. Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20 je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit
10. verschmutzter Strand 10-20  
11. fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10 bei Zusage
12. fehlende Snack- oder Strandbar 0-5 je nach Ersatzmöglichkeit
13. fehlender FKK-Strand 10-20 bei Zusage
14 fehlendes Restaurant oder fehlender Supermarkt   bei Zusage / je nach Ausweichmöglichkeit
a) bei Hotelverpflegung 0-5
b) bei Selbstverpflegung 10-20
15. fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure) 5-15 bei Zusage
16 fehlende Boutique oder Ladenstrasse 0-5 je nach Ausweichmöglichkeit
17 Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausfluges
18. fehlende Reiseleitung    
a) bloße Organisation 0-5  
b) bei Besichtigungsreisen 10-20  
c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung 20-30 bei Zusage
19. Zeitverlust durch notwendigen Umzug    
a) im gleichen Hotel variabel 1/2 Tag
b) in ein anderes Hotel variabel 1 Tag


Einige Fälle aus der Rechtsprechung:

Werden während des Urlaubs eines Kubareisenden in einer Ferienanlage noch Bauarbeiten durchgeführt, so dass weder die Wasserversorgung funktioniert noch versprochene Freizeiteinrichtungen vorhanden sind, so kann der Reisepreis nachträglich stark gemindert werden. Zugesprochen wurden im konkreten Fall für die Belästigung durch Bauarbeiten und die unzureichende Wasserversorgung jeweils 15 Prozent, für die fehlenden Freizeiteinrichtungen 25 Prozent Minderung (Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 05.11.2001, Aktenzeichen: 16 U 9/01 III).

Ist im Reisekatalog "mehrmals täglich Shuttle-Service" zugesagt, darf ein Durchschnittsreisender davon ausgehen, dass ein kostenloser Shuttle-Service zum geschuldeten Leistungsumfang gehört. Fehlt dieser, kann der Reisepreis um fünf Prozent gemindert werden (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.11.2002, Aktenzeichen: 22 S 257/02).

Wer sich an einem Swimmingpool eine Schnittwunde am Fuß zuzieht, darf für die Dauer der Beeinträchtigung um zehn Prozent mindern. Das gilt auch für die nicht verletzte Ehefrau, da auch ihr Urlaub dadurch beeinträchtigt wird (Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.03.2002, Aktenzeichen: 22b G40/01).


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