Bei Mängeln an der gebuchten Unterkunft gibt die Frankfurter Tabelle folgende Minderungsquoten als Orientierung vor:
| Mängelposition | Prozentsatz | Bemerkungen | ||
| 1. | Abweichung von dem gebuchten Objekt | 10-25 | je nach Entfernung | |
| 2. | abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) | 5-15 | ||
| 3. | abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel
(Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) |
5-10 | ||
| 4. | abweichende Art der Zimmer | |||
| a) | DZ statt EZ | 20 | ||
| b) | DreibettZ statt EZ | 25 | ||
| c) | DreibettZ statt DZ | 20-25 | bei b) und c) ist entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder aber unbekannte Reisende zusammengelegt werden |
|
| d) | VierbettZ statt DZ | 20-30 | ||
| 5. | Mängel in der Ausstattung des Zimmers | |||
| a) | zu kleine Fläche | 5-10 | ||
| b) | fehlender Balkon | 5-10 | bei Zusage / je nach Jahreszeit | |
| c) | fehlender Meerblick | 5-10 | bei Zusage | |
| d) | fehlendes (eigenes) Bad/WC | 15-25 | bei Buchung | |
| e) | fehlendes (eigenes) WC | 15 | ||
| f) | fehlende (eingene) Dusche | 10 | bei Buchung | |
| g) | fehlende Klimanalage | 10-20 | bei Zusage | |
| h) | fehlendes Radio/TV | 5 | bei Zusage | |
| i) | zu geringes Mobiliar | 5-15 | ||
| k) | Schäden (Risse, Feuchtigkeit, etc.) | 10-50 | ||
| l) | Ungeziefer | 10-50 | ||
| 6. | Ausfall von Versorgungseinrichtungen | |||
| a) | Toilette | 15 | ||
| b) | Bad/Warmwasserboiler | 15 | ||
| c) | Stromausfall/Gasausfall | 10-20 | ||
| d) | Wasser | 10 | ||
| e) | Klimaanlage | 10-20 | je nach Jahreszeit | |
| f) | Fahrstuhl | 5-10 | je nach Stockwerk | |
| 7. | Service | |||
| a) | vollkommener Ausfall | 25 | ||
| b) | schlechte Reinigung | 10-20 | ||
| c) | ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) | 5-10 | ||
| 8. | Beeinträchtigungen | |||
| a) | Lärm am Tage | 5-25 | ||
| b) | Lärm in der Nacht | 10-40 | ||
| c) | Gerüche | 5-15 | ||
| 9. | Fehlen der zugesagten Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) | 20-40 | je nach Art der Projektzusage (z. B. "Kururlaub") | |
Noch einige konkrete Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung:
Wer eine Reise in ein 5-Sterne-Hotel bucht, der kann davon ausgehen, dass er sein Hotelzimmer sofort beziehen kann und nicht erst 3 1/2 Stunden wegen Reparaturarbeiten darauf warten muss. Befindet sich ferner im Bad keine Steckdose und sind die Stühle auf dem Balkon durchgerostet, so kann eine Reisepreisminderung von insgesamt fünf Prozent (hier: 210 Euro) verlangt werden (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 235 C 16925/01).
Wird im Reiseprospekt ein "Komfortzimmer" angeboten, das sich aber als 2,3 x 3,7 Meter große Bleibe entpuppt, so kann eine Reisepreisminderung um 35 Prozent verlangt werden, weil ein Komfortzimmer "mindestens eine Sitzgelegenheit, einen Nachtschrank pro Person sowie einen ausreichend geräumigen Kleiderschrank" enthalten muss (Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 04.07.2000, Aktenzeichen: 114 C 50/00).
Wer bei einem 3-Sterne-Plus-Angebot ein 8,5 Quadratmeter-Zimmer erhält, kann um zehn Prozent mindern (Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 05.09.2002, Aktenzeichen: 2 C 832/02-15).
Für die Unterbringung in einem 3-Sterne-Hotel (hier während einer Australien-Rundreise) wurde vom Amtsgericht (AG) Frankfurt eine Preisminderung von zehn Prozent zugestanden, wenn ein "4 bis 5"-Sterne-Hotel zugesagt war (Urteil des AG Frankfurt am Main vom 15.01.2004, Aktenzeichen: 31 C 2352/03-83).
Allein der Anblick einer Bauruine auf dem Hotelgelände kann ein Reisemangel sein, der eine nachträgliche Preisreduzierung (hier: um zehn Prozent) rechtfertigt (Urteil des Amtsgerichts Köln, Aktenzeichen: 122 C 50/00).
In südlichen Ländern muss der Reisende mit einem gewissen Maß an Ungeziefer rechnen und dies entschädigungslos hinnehmen. Zehn bis 20 Ameisen im Kopfbereich eines Doppelbettes berechtigen nicht zur Minderung (Urteil des Landgerichts Kleve vom 15.02.2002, Aktenzeichen: 6 S 220/01)
Mangelhafte Wasserversorgung in einem Urlaubshotel begründet eine nachträgliche Preisminderung um 20 Prozent. Im Fall hatte der er Urlauber allerdings ursprünglich auf Rückerstattung von 60 Prozent geklagt. Das Gericht gab dem Reisenden nur zu einem geringen Teil Recht: Bei einer Reise in südliche Regionen sei allgemein mit Wasserengpässen zu rechnen. Zudem werde die Wasserversorgung auf der niederschlagsarmen Insel Tobago nur durch Tankschiffe von Südamerika ermöglicht (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 02.09.2001, Aktenzeichen: 32 C 267/01-84).
Eine defekte Klimaanlage, sofern eine Klimaanlage die Buchung umfasste, berechtigt einen Pauschaltouristen, den Reisepreis nachträglich um 20 Prozent zu mindern - allerdings erst von dem Tag an, an dem der Mangel bei der Reiseleitung reklamiert wurde (Urteil des Amtsgerichts Kleve, Aktenzeichen; 35 C 140/99).
Buchen Urlauber eine Reise in einen "All-Inclusive-Club", so können sie keine nachträgliche Reisepreisminderung verlangen, wenn sie von betrunkenen (hier: britischen) Urlaubern angepöbelt werden. Sie hätten damit rechnen müssen, dass in einer solchen Anlage mehr Alkohol getrunken wird, als in Anlagen, in denen jedes Getränk einzeln zu bezahlen ist (Urteil des Landgerichts Kleve vom 23.11.2000, Aktenzeichen: 6 S 369/00).
Müssen Pauschalurlauber in unmittelbarer Nähe ihres Hotels von 6 bis 14 Uhr sowie von 16 bis 19 Uhr starken Baulärm und die damit verbundene Staubentwicklung hinnehmen, so können sie den Reisepreis um 50 Prozent mindern - insbesondere, wenn der nächste Strand, an den "ausgewichen" werden könnte, mehrere Kilometer entfernt liegt (Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 22 S 26/99).