Die umfangreiche Rechtsprechung zu Reisemängeln hat auch einige kuriose Urteile hervorgebracht.
So stellt es laut dem Frankfurter Landgericht (LG) einen Mangel einer Kreuzfahrtreise in die Karibik dar, wenn das Kreuzfahrtschiff fast ausschließlich einer Sonderveranstaltung durch Schweizer Folkloregruppen dient, die in erheblichem Umfang das Unterhaltungsprogramm durch Veranstaltungen mit schweizerischem Volkscharakter (Blasmusik, Jodeln, Alphornblasen, Trachtentänze, Chörli-Singen, etc.) prägen, denen der Reisende nicht ausweichen kann. Die Reisenden erhielten 40 Prozent Minderung, 25 Prozent davon allein wegen der Beeinträchtigung durch die Folkloreveranstaltungen und weitere 15 Prozent auf das deshalb zumindest teilweise ausgefallene Bordprogramm in Form lateinamerikanischer Musik (Urteil des LG Frankfurt vom 19.04.1993, Aktenzeichen: 2/24 S 341/92).