Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Haftung der Fluggesellschaft

Seit dem 17. Februar 2005 gilt die EU-Fluggastverordnung (EU-Verordnung 261/2004). Danach können Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung des Fluges Entschädigungen bis zu 600 Euro und so genannte. Unterstützungsleistungen verlangen. Die Höhe der Erstattung ist dabei von der Entfernung der Flugstrecke und des Zielortes abhängig.

Können Flüge wegen Annullierung oder Überbuchung nicht angetreten werden, muss die Fluggesellschaft bei einer Flugentfernung

Schadensersatz zahlen.

Wird der Gast in einer niedrigeren Klasse als der gebuchten befördert, müssen - je nach Entfernung - 30 bis 75 des Flugpreises binnen sieben Tagen erstattet werden.
Bei Verspätungen von weniger als 5 Stunden besteht ein Anspruch auf Snacks, Getränke und Erfrischungen, zwei Telefongespräche, zwei Telexe, zwei Telefaxe oder zwei E-Mails. Sollten dabei mehrere Übernachtungen notwendig sein, können Hotelunterbringungen sowie Beförderungen zwischen Flughafen und Übernachtungsort verlangt werden.
Ab 5 Stunden Verspätung gibt's den Reisepreis zurück!

Ansprüche gegen die Fluggesellschaft können auch nach dem so genannten "Montrealer Übereinkommen" bestehen, das in Deutschland seit dem 28. Juni 2004 gilt. Danach muss die Fluggesellschaft - gegebenenfalls neben dem Reiseveranstalter - den Schaden ersetzen, der durch Verspätung von Reisenden oder Reisegepäck entstanden ist. Wer also zum Beispiel seinen Anschlussflug wegen Verspätung verpasst oder mit dem Taxi nach Hause fahren muss, weil die U-Bahn nicht mehr fährt und daher erhöhte Reisekosten hat, kann diesen Verspätungsschaden geltend machen. Die Haftung ist allerdings auf rund 4938 Euro begrenzt. Bei Gepäckverspätung, Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung haftet die Fluggesellschaft in der Höhe von circa 1190 Euro je Reisendem. Die Fluggesellschaft muss dabei auch die Kosten für notwendige Anschaffungen übernehmen, also etwa die Ausgaben für die Zahnbürste, nötigste Pflegemittel und Bekleidung. Im Falle der Gepäckbeschädigung muss der Schaden möglichst schnell, spätestens aber nach sieben Tagen, bei Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen schriftlich angezeigt werden. Die Fluggesellschaft kann sich der Haftung nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden. In der Praxis wird jedoch häufig auf diese Beweisführung verzichtet.


Inhaltsverzeichnis


Antwort zum Thema: "Reiserecht" direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de - Reiserecht

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern