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Frankfurter Tabelle

Die bekannteste und wichtigste Orientierungshilfe bei der Bezifferung von Reisemängeln bietet die Frankfurter Tabelle. Sie wurde von der 24. Zivilkammer der s Frankfurter Landgerichtes aufgestellt und gliedert sich in vier Abschnitte:

Bei der Anwendung der Minderungsquoten, die die Frankfurter Tabelle enthält, sind einige Hinweise zu beachten, die auch von den Richtern vorgeben wurden:

Die Prozentangaben in der Liste sind grundsätzlich für Reisen mit Unterkunft und Vollpension veranschlagt. Sind nur Halbpension oder Frühstück gebucht, verschieben sich die Sätze erheblich.

Mehrere Mängelpositionen sind zu addieren. Damit dies nicht zu unrealistischen Ergebnissen führt, gibt die Frankfurter Tabelle aber Höchstsätze an:

Eine Kündigung nach § 651e Absatz 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20 Prozent vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651e Absatz 2 Satz 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651e Absatz 2 Satz 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen. § 651e Absatz 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50 Prozent vorliegen. Die einzelnen Minderungsquoten der Frankfurter Tabelle in den 4 Gruppen enthalten die nachfolgenden vier Abschnitte.


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