Die bekannteste und wichtigste Orientierungshilfe bei der Bezifferung
von Reisemängeln bietet die Frankfurter Tabelle. Sie wurde von der 24.
Zivilkammer der s Frankfurter Landgerichtes aufgestellt und gliedert sich
in vier Abschnitte:
Unterkunft (Gruppe I)
Verpflegung (Gruppe II)
Transport (Gruppe III)
Sonstige Mängel (Gruppe IV)
Bei der Anwendung der Minderungsquoten, die die Frankfurter Tabelle enthält,
sind einige Hinweise zu beachten, die auch von den Richtern vorgeben wurden:
Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der
Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von
den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere
Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).
Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter
bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung der
einzelne Höchstsatz um 50 Prozent steigen (so auch: Urteil des
Oberlandesgerichts Celle vom 16.07.2003, Aktenzeichen: 11 U 84/03)
Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch
Transportkosten) erhoben.
Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten,
wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches
gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft
unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651d Absatz 2 BGB) oder
wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.
Bei kleineren Mängeln bis höchstens zehn Prozent kann der Prozentsatz
auf den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der
Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde.
Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil getrennt
gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für
den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen (z. B.
Kreuzfahrt und Badeurlaub)
Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen
oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich
beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen
Reisepreis steigen (§ 651f Absatz 2 BGB).
Die Prozentangaben in der Liste sind grundsätzlich für Reisen mit Unterkunft
und Vollpension veranschlagt. Sind nur Halbpension oder Frühstück gebucht,
verschieben sich die Sätze erheblich.
Mehrere Mängelpositionen sind zu addieren. Damit dies nicht zu unrealistischen
Ergebnissen führt, gibt die Frankfurter Tabelle aber Höchstsätze an:
Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so gelten
folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze:
- Gruppe I (Unterkunft) 50 %
- Gruppe II (Verpflegung) 50 %
- Gruppe III (Transport) 20 %
- Gruppe IV (Sonstiges) 30 %
Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen
sich die Sätze der Gruppe I um 25 Prozent und vermindern sich
die Sätze der Gruppe II um 25 Prozent. Dabei dürfen folgende
Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten
werden:
- Gruppe I (Unterkunft) 62,5 %
- Gruppe II (Verpflegung) 37,5 %
- Gruppe III (Transport) 20 %
- Gruppe IV (Sonstiges) 30 %
Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen
sich die Sätze der Gruppe I um 66,6 Prozent und vermindern
sich die Sätze der Gruppe II um 66,6 Prozent. Dabei dürfen
folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten
werden:
- Gruppe I (Unterkunft) 83,3 %
- Gruppe II (Verpflegung) l6,7 %
- Gruppe III (Transport) 20 %
- Gruppe IV (Sonstiges) 30 %.
Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die
Sätze der Gruppe I um 100 Prozent; im Einzelfall kann der
Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100 Prozent gehen. Für
die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20 Prozent,
für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30 Prozent.
Eine Kündigung nach § 651e Absatz 1 BGB kommt nur in Betracht,
wenn Mängel von mindestens 20 Prozent vorliegen. Hierbei ist bei
einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651e Absatz 2 Satz 1
BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen
Kündigung (§ 651e Absatz 2 Satz 2 BGB) auf die bei Abgabe
der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen. § 651e Absatz 2
BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn
nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens
50 Prozent vorliegen. Die einzelnen Minderungsquoten der Frankfurter
Tabelle in den 4 Gruppen enthalten die nachfolgenden vier Abschnitte.