Alle Ansprüche des Reisenden verjähren gemäß § 651g Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) innerhalb von zwei Jahren nach vertragsmäßigem Reiseende. Für die Berechnung der Verjährungsfrist gelten also die gleichen Regeln wie bei der Ausschlussfrist (siehe vorheriger Abschnitt). Um hier den Veranstalter wirtschaftlichen Handlungsspielraum zu lassen, ist § 651m Absatz 2 BGB ins Gesetz einfügt worden, nach dem die Verjährungsfrist durch Vereinbarung verkürzt werden kann, maximal bis auf sechs Monate. Ist die Frist aber kürzer als 1 Jahr, darf sie nicht vor Anzeige des Mangels beim Reiseveranstalter beginnen.
Ausgenommen von der zweijährigen Verjährung sind Ansprüche wegen Verletzung oder Tod des Reisenden. Hier gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Tag des Ereignisses.