Der Reisende kann wegen eines Mangels, den der Veranstalter zu vertreten hat, auch Schadensersatz verlangen, § 651f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine vorherige Mängelanzeige oder ein Abhilfeverlangen sind auch beim Schadensersatzanspruch erforderlich (siehe hierzu die Abschnitte "Mängelanzeige" und "Abhilfeverlangen").
Was der Veranstalter zu vertreten hat, ist gesetzlich geregelt. Der Veranstalter haftet für eigenes Verschulden, sowie für des Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere der Leistungsträger (Hotel oder Fluggesellschaft) nach §§ 276, 278 BGB. Wer im einzelnen Erfüllungsgehilfe ist, kann nur der Jurist genau beurteilen. In diesen Fällen sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden.
Prospekte oder Formularverträge des Veranstalters enthalten jedoch regelmäßig eine Haftungsbegrenzung. Der Veranstalter kann seine Haftung auf das Dreifache des Reisepreises beschränken (§ 651h BGB).
Der Schadensersatzanspruch kann neben Minderung und Kündigung geltend gemacht werden. Er umfasst zunächst den Schaden, der nicht bereits durch Abhilfe, Minderung oder Kündigung beglichen ist. Hierzu gehören Schäden, die daraus folgen, dass sich der Reisende beispielsweise bei einem Sturz auf dem schlampig verlegten Hotelteppich verletzt, oder er nach dem Genuss verdorbener Speisen erkrankt und Arztkosten zu tragen hat, oder ihm das nicht gesicherte Reisegepäck gestohlen wird.
Die Entschädigung eines Reisemangels muss auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers vom Veranstalter in Geld ausgezahlt werden, der betroffene Urlauber muss also keinen Gutschein zur Abgeltung der Ansprüche akzeptieren. In Einzelfällen kann es aber durchaus sein, dass der Kläger Vorteile hat, wenn er anstatt Geld das Abfindungsangebot in Form eines Gutscheines annimmt, weil hierbei manche Reiseveranstalter recht großzügig sind.
Nicht alles kann dem Reiseveranstalter angelastet werden. Das zeigt auch die Rechtsprechung. Der Veranstalter haftet beispielsweise nicht: