Rechte des Reisenden
Ist eine Reise mangelhaft, stehen dem Reisenden per Gesetz mehrere Rechte
zu:
- Recht auf Abhilfe (§ 651c Absatz 2 BGB)
- Minderung des Reisepreises (§ 651d BGB)
- Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB)
- Schadensersatz
Schadensersatz ist in mehren Fällen möglich:
- bei selbstständiger Abhilfe (§ 651c Absatz 3 BGB)
- bei vom Veranstalter verschuldetem erheblichen Mangel (§ 651f
Absatz 1 BGB)
- bei nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 Absatz 2 BGB)
Über die einzelnen Rechte, deren Voraussetzungen und Durchsetzbarkeit
informieren die nachfolgenden Abschnitte.
Antwort zum Thema: "Reiserecht" direkt vom
Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).