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Minderung des Reisepreises

Die Minderung des Reisepreises wegen Mangels ist in § 651d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Eine Minderung des Reisepreises setzt nicht zwingend ein Abhilfeverlangen mit Fristsetzung an den Veranstalter voraus, der Reisende muss aber den oder die Mängel umgehend nach Erkennen beim Veranstalter oder dessen Vertreter angezeigt haben (§ 651d Absatz 2 BGB). Dem Veranstalter soll damit die Gelegenheit eingeräumt werden, dem Mangel abzuhelfen. Deshalb hat die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter und nicht gegenüber dem Leistungsträger (Hotel oder Beförderer) zu erfolgen. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht vorhanden oder nicht erreichbar, muss im Regelfall der Reiseveranstalter in Deutschland informiert werden. Die jeweiligen Ansprechpartner werden häufig in den Reiseunterlagen genannt (siehe Abschnitt: "Mängelanzeige").

Bei der Minderung ist der vereinbarte Reisepreis herabzusetzen. Hierbei muss der Reisepreis der mangelfreien Reise mit dem wirklichen Wert der Reise ins Verhältnis gesetzt werden (§§ 651d Absatz 1, 638 Absatz 3 BGB).

Anhaltspunkte über die Höhe des Minderungsbetrages liefert die "Frankfurter Tabelle", die vom Landgericht Frankfurt erstellt wurde. Dies ist keine für die Gerichte verbindliche Minderungstabelle, jedoch gibt sie dem Reisenden einen Richtwert wie hoch der prozentuale Abschlag auf den Reisepreis, je nach Art und Schwere des Mangels und die konkreten Nachteile für den Reisenden, anzusetzen ist. Im Umlauf ist außerdem ein Minderungskatalog des Mainzer Landgerichts. Im "Mainzer Minderungsspiegel" sind alle erdenklichen Mängel aufgelistet und mit Minderungssätzen versehen. Aber ebenso wie die Frankfurter Tabelle kann dieser Spiegel für den Einzelfall nur Orientierungshilfe sein, denn jede Reise, jeder Reisende und jedes Gericht ist anders.

Der gleiche Mangel wird deshalb immer anders empfunden. So wie im folgenden Beispiel: Das Amtsgericht Bonn etwa wies eine Klage wegen fünf bis sechs Kakerlaken in einem Bungalow auf Gran Canaria zurück, das Landgericht Frankfurt befand aber, dass der Reiseveranstalter bei sechs bis zehn Kakerlaken auf Bali fünf Prozent des Reisepreises zurückzahlen müsse.

Eine Vielzahl von Beispielen für die Höhe des Minderungsbetrages bei bestimmten Mängeln sind in einem Extra-Ratgeber-Teil detailliert aufgeführt. "Pauschalreisen Teil 3" enthält zudem auch die komplette "Frankfurter Tabelle".


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