Das Kündigungsrecht des Reisenden wegen Schlechterfüllung setzt voraus, dass:
Wann eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wird von den Gerichten äußerst unterschiedlich beurteilt. Wird einem gehbehinderten Pauschalurlauber beispielsweise wegen Überbuchung des Hotels ein Ersatz angeboten, bei dem sie 300 Stufen bewältigen zu müssen, wenn sie zum Strand wollen, können die Reise auf Kosten des Veranstalters abbrechen (Urteil des Landgerichts Bonn, Aktenzeichen: 5 S 65/00).
Die Kündigung ist nur zulässig, wenn ihr ein ordnungsgemäßes Abhilfeverlangen vorausgegangen ist (siehe Abschnitt "Abhilfeverlangen"), worauf der Veranstalter keine Abhilfe geleistet hat.
Eine Fristsetzung ist in folgenden Fällen entbehrlich:
Dies zu beurteilen ist eine Rechtsfrage. Der Reisende geht in jedem Fall auf Nummer sicher, wenn er eine Frist zur Abhilfe setzt.
Die Kündigung muss gegenüber dem Reiseveranstalter oder, soweit dies nicht zumutbar ist, gegenüber der örtlichen Reiseleitung des Veranstalters erklärt werden. Durch die Kündigung wird regelmäßig der Anspruch des Veranstalters auf den Reisepreis. beseitigt. Der Veranstalter kann dann bloß Bezahlung für die Leistungen verlangen, die dem Reisenden wirklich zugute gekommen sind (§ 651e Absatz 3 BGB). Das gilt grundsätzlich auch für die zur Beendigung noch zu erbringenden Leistungen (z. B. Rückflug).
Die Entschädigungspflicht des Reisenden entfällt aber, soweit die Leistungen infolge der Kündigung für den Reisenden kein Interesse haben. Auch nach Ausübung des Kündigungsrechts treffen den Veranstalter noch Rechtspflichten aus dem Vertrag. Er hat die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden zurück zu befördern, soweit der Vertrag die Rückreise umfasst (§ 651e Absatz 4 BGB). Entstehen hierbei Mehrkosten (z. B. Rückflug mit einer Linienmaschine wegen vorzeitiger Heimreise) hat der Veranstalter diese Mehrkosten zu tragen, weil der Kündigungsgrund aus seiner Sphäre stammt (§ 651e Absatz 4 Satz 2 BGB).