Die Beweislast für den Mangel, das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, die Mängelanzeige, das Setzen einer angemessenen Frist zur Abhilfe sowie ihre Verweigerung oder das besondere Interesse des Reisenden an sofortiger Abhilfe sowie für alle übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Reisende. Dem Reiseveranstalter kommt die Beweislast für die Unzumutbarkeit der Abhilfe wegen unverhältnismäßigen Aufwandes zu.
Im Fall der Minderung des Reisepreises oder der Kündigung wegen Mangels muss der Reisende den objektiven Mangel, die erhebliche Beeinträchtigung oder die Unzumutbarkeit und die Fristsetzung beweisen, gegebenenfalls auch das fehlende Interesse an den Leistungen des Veranstalters. Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches trägt der Reisende die Beweislast für den Mangel und die sonstigen Pflichtwidrigkeiten des Veranstalters, während diesem der Entlastungsbeweis offen steht. Für die Wahrung der Ausschlussfrist bzw. für die unverschuldete Verhinderung an der Fristwahrung ist der Reisende ebenfalls beweispflichtig.
Der Mangel muss gegebenenfalls detailliert dem Gericht vorgetragen werden. Will ein Pauschalurlauber vom Reiseveranstalter wegen Baulärms Geld zurück haben, so genügt es beispielsweise nicht, pauschal auf die Baustelle am Urlaubsort hinzuweisen. Er muss vielmehr konkret angeben, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten er Beeinträchtigungen hinnehmen musste; günstig für den Erstattungsanspruch ist auch der Nachweis durch Fotos (Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.04.2000, 22a C 495/99).
Wer bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters gegen den Kundengeldabsicherer (aus Sicherungsschein) vorgehen will, muss darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, dass Reiseleistungen aus diesen Gründen ausgefallen sind. Kommt er dem nach, ist es Sache des Versicherers, zu belegen, dass die Reiseleistungen auch ohne die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund anderer Ursachen ausgefallen wären (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2002, Aktenzeichen: X ZR 17/01).
Dem Reiseveranstalter kommt die Beweislast für die Voraussetzungen der Verjährung zu, wohingegen der Reisende den Beweis für die Unterbrechung und Hemmung der Verjährungsfrist übernimmt.