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Ausschlussfrist

Im Reisevertragsrecht sind zwei wichtige Fristen zu beachten:

Die Ansprüche aus Abhilfe, Minderung, Kündigung sowie Schadensersatz muss der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht haben, wie § 651g Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festlegt .Eine spätere Geltendmachung ist nur dann möglich, wenn den Anspruchsteller an der Verspätung keine Schuld trifft (§ 651g Absatz 1 Satz 2 BGB).

Die Frist soll den Reiseveranstalter ermöglichen, Regressansprüche gegen seine Leistungsträger (Fluggesellschaft, Hotel, etc.) alsbald zu prüfen, da dies nach längerem Zeitablauf erfahrungsgemäß schwierig ist. Für den Reisenden stellt dies eine große Hürde dar, seine Ansprüche geltend zu machen. Die Frist gilt grundsätzlich nur für Reisemängel, nicht dagegen für deliktische Ansprüche, etwa bei Beschädigung von Eigentum oder als Schmerzensgeld. Sie kann jedoch durch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Veranstalter auf diese Ansprüche ausgedehnt werden (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.01.2003, Aktenzeichen: 16 U 27/02).

Die Frist beginnt mit dem vertragsmäßigen Ende der Reise zu laufen. Wann eine Reise beendet ist, ergibt sich aus der Reisebestätigung. Dies gilt auch, wenn die Reise vorher abgebrochen wird. Der Reisende muss nicht nur innerhalb dieser Frist die Erklärung verfassen, sie muss auch innerhalb der Frist dem Veranstalter zugehen. Für den Zugang reicht der Einwurf eines Schreibens in den Briefkasten des Veranstalters.

Die Berechnung der Monatsfrist ist nicht ganz einfach und weist einige Tücken auf. Der Geschädigte sollte sich deshalb nach der Ankunft umgehend an den Veranstalter wenden oder einen Rechtsanwalt aufsuchen. An Beispielen sei die Fristberechnung dennoch kurz erläutert:

Zur Geltendmachung der Ansprüche innerhalb der Frist reicht es, dass der Reisende bestimmte Mängel aufführt, wegen denen er Schadensersatz, Minderung des Reisepreises oder den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Die Bezeichnung des Anspruchs, was der Reisende denn eigentlich fordert, ist unerlässlich. Eine genaue Bezifferung ist dagegen nicht notwendig. Der Reisende muss allerdings die Mängel so genau bezeichnen, dass der Veranstalter sie überprüfen kann. Es sind alle Mängel aufzuführen, in einem späteren Rechtsstreit können grundsätzlich keine Mängel nachgereicht werden (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.10.2003, Aktenzeichen: 16 U72/03).

Zwar ist die schriftliche Form der Reklamation nicht vorgeschrieben, aus Beweis- und Praktikabilitätsgründen jedoch dringend anzuraten. Zum Nachweis des Zeitpunkts empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein. Das Schriftstück sollte von allen erwachsenen Reiseteilnehmern unterschrieben sein.

Wer sich bei dem Schreiben von einem Dritten vertreten lässt, muss eine Originalvollmacht erstellen und an den Veranstalter übergeben. Der Reiseveranstalter kann die Ansprüche des Reisenden aus formellen Gründen zurückweisen, wenn sich der geschädigte Pauschalreisende durch eine andere Person vertreten lässt, aber innerhalb der Monatsfrist als Legitimation nur eine Kopie der Vollmacht vorlegt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2002, Aktenzeichen: X ZR 97/99). Hat eine Person für mehrere gebucht und stehen diese in einem Näheverhältnis (Ehepartner oder Lebenspartner und Kinder), was für den Veranstalter erkennbar war (Doppelzimmer, Familienzimmer) so reicht, dass der Buchende klarstellt, dass er für alle diese Personen Ansprüche geltend macht, in dem er beispielsweise in der Wir-Form formuliert (Urteile: Landgerichts Düsseldorf vom 07.11.2003, Aktenzeichen: 22 S 257/02; (Landgericht Köln vom 21.04.2004, Aktenzeichen: 26 S 384/03).

Versäumt der Reisende die Monatsfrist, kann er Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.


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