Das Reisevertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat die Verantwortung des Reiseveranstalters zum Gegenstand. Dies ist ein Schlüsselbegriff, denn für den Ratsuchenden ist es wichtig zu wissen, gegen wen er seine Ansprüche zu richten hat.
Veranstalter ist derjenige, der das Reisepaket anbietet und dafür verantwortlich zeichnet. Gewerbliche Tätigkeit oder Gewinnstreben sind nicht erforderlich. So können auch Zeitungsverlage, die Lesereisen anbieten oder eine Volkshochschule Reiseveranstalter sein.
Der Reiseveranstalter kann sich nicht dadurch seiner gesetzlichen Haftung entziehen, dass er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt, bestimmte Teile der Leistung (z. B. den Flug) in Fremdleistung zu erbringen und dafür nicht zu haften, auch wenn in Katalog und Reisebestätigung darauf hingewiesen wird (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2003, Aktenzeichen: X ZR 244/02).
Das Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wird, ist dagegen in aller Regel nicht Reiseveranstalter. Meist tritt das Reisebüro nur als Vermittler zum eigentlichen Anbieter auf. Ein Blick in die Reiseunterlagen zeigt die Einzelheiten. Ein Reisebüro wird dann zum Veranstalter, wenn es eine selbst zusammengestellte Reise bewirbt, als Gesamtheit anbietet und damit selbst als Veranstalter auftritt.