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Storno

Der Reisende kann vor Reiseantritt jederzeit ohne Angaben von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Dies sichert § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. In diesem Fall kann der Veranstalter allerdings eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651i Absatz 2 BGB). Deren Höhe bestimmt sich nach dem Reisepreis, den Aufwendungen, die der Veranstalter bereits getroffen hat und dem, was er durch andere Vergabe der Reise hätte erwerben können. Das heißt, wenn der Veranstalter die Reise anderweitig vergeben kann, entstehen dem Zurückgetretenen keine Kosten.

Meist ist die Entschädigung aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters pauschaliert, was auch zulässig ist. Dann ist die Entschädigung unabhängig von den zuvor genannten Bedingungen zu zahlen. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss eine solche Pauschalierung prozentual erfolgen (§ 651i Absatz 3 BGB), darf aber nicht höher als die gesetzlich bemessene Entschädigung ausfallen (§ 651i Absatz 2 BGB). Häufig anzutreffen ist eine gestaffelte Pauschalierung, die sich an der bis zum Reiseantritt verbleibenden Zeit orientiert.

Beispiele für übliche Stornopauschalen:

Reiseveranstalter dürfen jedenfalls von ihren Kunden, die am Tag der geplanten Reise vom Vertrag zurück treten, pauschaliert kein "100 Prozent Storno" verlangen, weil es möglich ist, dass auch eine solch kurzfristige Absage noch durch den Verkauf der Reise an einen anderen Interessen ausgeglichen werden kann. Außerdem fallen auch bei Nichtverkauf nur die Grundkosten (z. B. für den Bus) voll an, nicht aber die variablen, etwa für das Hotel (Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20.07.1999, Aktenzeichen: 3 U 1559/99).


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