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Reiserücktrittsversicherung

Der Reisende kann eine Reiserücktrittsversicherung abschließen, die im Falle von Krankheit oder Tod des Reisenden oder seiner Angehörigen die Stornogebühren übernimmt. Im Umgang mit der Versicherung ist allerdings auch einiges zu beachten. Dies sei nachfolgend an einigen Fällen aus der Rechtsprechung aufgezeigt:

Wird zum Beispiel ein Familienmitglied ernsthaft krank, ist die Versicherung so früh wie möglich zu benachrichtigen. Der Reisende sollte sich eine "spätestmögliche Rücktrittsbefugnis" zusagen lassen. Sonst läuft man Gefahr, dass die Versicherung nicht die vollen Stornokosten übernimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Heilungschancen bis zum Reiseantritt bestehen. Der Reisende muss unmittelbar nach dem Ereignis eine Entscheidung des behandelnden Arztes über die Reisemöglichkeit herbeiführen und daraufhin die Versicherung informieren (Urteil des Landgerichts München I vom 06.11.2002, Aktenzeichen: 15 S 4322/02).

Die Versicherung muss nicht eintreten, wenn der Grund für den Rücktritt bereits vom Reisenden vor Abschluss erkannt werden konnte. Das gilt beispielsweise bei:

Hat ein Urlauber am Flughafen sein Gepäck aufgegeben und seine Bordkarte erhalten, so gilt die Reise gegenüber der Versicherung bereits als angetreten, so dass eine Reiserücktrittsversicherung nicht mehr einspringen muss. In einem Fall, der einer Gerichtsentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden zu Grunde lag, hatte ein Ehepaar bereits eingecheckt, als der Mann von der Flughafeninformation erfuhr, dass seine Schwiegermutter seit dem frühen Morgen im Koma läge (zwei Tage später verstarb sie). Daraufhin ließ sich das Ehepaar Koffer und Ticket zurückgeben und stornierten die 15.290 Mark teure Mexiko-Reise noch beim Veranstalter am Flughafen. Dieser berechnete den Eheleuten Stornokosten von 12.232 Mark. Als sie das Geld abzüglich Eigenbeteiligung von der Reiserücktrittskostenversicherung zurückholen wollten, stießen sie auf Granit. Die Versicherung erkannte das Vorliegen des Rücktrittsgrundes zwar an, verweigerte aber dennoch die Leistung. Grund: Der Rücktritt sei erst nach Reiseantritt erfolgt, dieser Zeitpunkt sei aber nicht mehr versichert. Das Gericht gab der Versicherung Recht: "Mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Flughafens ist ein Teil der gebuchten Leistung Hinflug in Anspruch genommen und somit die Reise angetreten" (Urteil des OLG Dresden vom 28.08.2001, Aktenzeichen: 3 U 1338/01; ähnlich: Urteil des Amtsgerichts München vom 23.06.2004, Aktenzeichen: 172 C 5651/04).


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