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Nachträgliche Preiserhöhung

Im Regelfall ist es nicht möglich, dass der Reiseveranstalter den im Vertrag vereinbarten Reisepreis nachträglich erhöht.

Der Gesetzgeber hat jedoch dem wirtschaftlichen Risiko des Reiseveranstalters Rechnung getragen und in § 651a Absätze 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Ausnahmen geschaffen. Eine wirksame Preiserhöhung zwischen Buchung und Reiseantritt ist danach jedoch nur möglich, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar:

Mehr Transparenz für nachträgliche Erhöhungen des Reisepreises hat der Bundesgerichtshof (BGH) lange angemahnt. Er kippte eine entsprechende Erhöhungsklausel eines Reiseveranstalters, die es zuließ, der Preiskalkulation sowohl den vereinbarten, wie auch den wegen weiterer Ausgaben erhöhten Reisepreis zugrunde zu legen (Urteil des BGH vom 19.11.2002, Aktenzeichen: X ZR 243/01).

Vor Willkür ist der Reisende dadurch geschützt, dass er bei einer Preiserhöhung, die über 5 Prozent liegt, ohne Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters und bei voller Rückzahlung bisher geleisteter Zahlungen vom Vertrag zurücktreten kann. Wahlweise steht ihm auch das Recht zu, vom Veranstalter eine andere gleichwertige Reise ohne Mehrpreis zu verlangen (651a Absatz 5 BGB). Diese Rechte muss er aber unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Wenn das Gesetz von unverzüglich spricht, heißt das immer ohne schuldhaftes Zögern. Der Reisende kann also nicht lange überlegen, sondern muss sich gleich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter entscheiden.


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