An die im Katalog enthaltenen Angaben muss sich der Reiseveranstalter
halten. Spätere Beschwerden bezüglich von Reisemängeln sind jedoch dann
nicht erfolgreich, wenn sie auf ein unzureichendes Studium der Leistungsbeschreibung
beruhen.
Für die Katalogangaben hat sich schon eine Art Geheimsprache eingebürgert.
Je verschlüsselter die Beschreibung ist, umso angreifbarer ist sie allerdings
auch. Im nachfolgenden sind einige Bezeichnungen, die verdeckt auf Missstände
hindeuten können aufgelistet.
Direktflug:
Der Direktflug kann eine Zwischenlandung einschließen, allerdings ohne,
dass das Flugzeug gewechselt werden muss. Der Nonstop-Flug bringt den
Reisenden dagegen direkt ans Ziel.
Zentrale Lage / verkehrsgünstige Lage:
Dahinter verbirgt sich oft eine Warnung vor starkem Verkehrslärm in
der Umgebung des Hotels. "Zentral, aber ruhig" ist deshalb schon wesentlich
weniger lärmbelastet.
Aufstrebender Ort:
Die Bezeichnung kann auf eine unterentwickelte und unterversorgte Umgebung
mit vielen Baustellen und Straßen in schlechtem Zustand hindeuten. Das
gilt auch für die Häuser der Umgebung.
Idylle in ruhiger Natur:
Bei dieser Lagebeschreibung sind wahrscheinlich wenig touristische Angebote
und Infrastruktur zu finden.
Lebhaft, munter und fröhlich:
Es handelt sich um ein Touristengebiet, in dem von einem Erholungsurlaub
nicht ausgegangen werden kann.
Hotel direkt am Meer:
Ist die Lage des Hotels so und ohne weitere Zusätze beschrieben, kann
das heißen, dass kein Badestrand vorhanden ist (Hafen oder Steilküste).
Einen Badestrand findet man nur bei einem "Hotel am Strand".
Hotel mit internationaler Atmosphäre:
Ein solches Hotel wird möglicherweise von ausgelassenen Vereinen und
Gruppen aus aller Herren Länder heimgesucht.
Einrichtung im "griechischen Stil":
Der Fußboden ist gekachelt, die Stühle sind aus Holz, Polstermöbel sind
sicher nicht vorhanden.
Kinderfreundliches Haus:
Hier findet der Urlauber in der Regel keine Ruhe und Erholung, denn
die Kleinen dürfen lauthals toben.
Allabendliche Tanzveranstaltungen:
Der Reisende muss damit rechnen, dass er diese auf dem eigenen Zimmer
mithören kann.
In der Nähe des Flughafens:
Die Beschreibung lässt auf Fluglärm schließen. Das Hotel liegt in der
Einflug- oder Abflugschneise eines Flughafens.
Zimmer zur Meerseite:
Die Zimmer des Hotels sind zum Meer hin gerichtet, ein Blick aufs Meer
ist dabei jedoch nicht geschuldet (Urteil des Amtsgerichts Kleve vom
03.08.2000, Aktenzeichen: 28 C 155/00). Häuser oder üppige Vegetation
können den direkten Blick versperren. Nur "Meerblick" heißt eben auch
Meerblick.
Natürlicher / naturbelassener Strand:
Der Strand wird sich selbst überlassen. Dort können Abfall, wie Glasscherben
und ähnliches, zu finden sein. Oft weist diese Umschreibung gar auf
einen Strand hin, in dessen unmittelbarer Nähe Abwasserzuläufe ins Meer
führen.
Freundlich und zweckmäßiges Zimmer:
Die Wände des Zimmers sind eventuell nur gekalkt und der Fußboden ist
gekachelt. Eine zweckmäßige Einrichtung lässt also auf wenig Komfort
schließen.
Beheizbarer Swimmingpool:
Beheizbar heißt nicht tatsächlich beheizt.
Unterkunft mit Familienanschluss:
Hier wird vom Gast erwartet, dass er berichtet, wo er war, was er unternehmen
will und dass er an gemeinsamen Aktivitäten oder Spieleabenden teilnimmt.
Soeben eröffnetes Haus:
Die Unterkunft kann noch Farbe riechen, oft sind auch noch nicht alle
Ausbauarbeiten erledigt.
All-inclusive:
Die Angebote beziehen diese sich oft nur auf bestimmte Bereiche des
Hotels oder der Anlage oder sind auf bestimmte Zeiten begrenzt. Hier
ist eine genaue Information anzuraten.
Auch Fotos sagen etwas über die geplante Reise aus, wenn im Text nicht
ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass es auch anders aussehen kann.
Die Beschränkung im Katalog auf die Abbildung des schönsten Hotelzimmers
reicht nicht aus, wenn es in dem Hotel Zimmer mit anderer Ausstattung
gibt. Sonst verletzt der Reiseveranstalter seine Informationspflicht gegenüber
seinem Kunden. Ein Kläger erhielt einen Minderungsanspruch in Höhe von
15 Prozent des Reisepreises, weil sein Zimmer nicht der Abbildung im Katalog
entsprochen hatte. Es war halb so groß, hatte keine Holzdecke, nur ein
Fenster, die abgebildete Möbel wie Couch oder drei Tischleuchten waren
nicht vorhanden. Die Einrichtung bestand außerdem nur aus Plastik (Urteil
des Amtsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 29 C 16301/97).
Legt das Reisebüro neben dem für die Winterreise geltenden Hotelprospekt
auch den Sommerkatalog vor, so schuldet der Reiseveranstalter nicht die
im Sommerkatalog aufgeführten Leistungen. Ein normaler Durchschnittsreisender
muss erkennen, dass sich ein Reiseveranstalter, der saisonbedingte Kataloge
herausbringt, nur die Leistungen zurechnen lassen will, die er für die
jeweilige Jahreszeit laut Beschreibung auch anbietet (Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 20.12.2002, Aktenzeichen: 22 S 531/01).