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Leistungsbeschreibung

An die im Katalog enthaltenen Angaben muss sich der Reiseveranstalter halten. Spätere Beschwerden bezüglich von Reisemängeln sind jedoch dann nicht erfolgreich, wenn sie auf ein unzureichendes Studium der Leistungsbeschreibung beruhen.

Für die Katalogangaben hat sich schon eine Art Geheimsprache eingebürgert. Je verschlüsselter die Beschreibung ist, umso angreifbarer ist sie allerdings auch. Im nachfolgenden sind einige Bezeichnungen, die verdeckt auf Missstände hindeuten können aufgelistet.

Auch Fotos sagen etwas über die geplante Reise aus, wenn im Text nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass es auch anders aussehen kann. Die Beschränkung im Katalog auf die Abbildung des schönsten Hotelzimmers reicht nicht aus, wenn es in dem Hotel Zimmer mit anderer Ausstattung gibt. Sonst verletzt der Reiseveranstalter seine Informationspflicht gegenüber seinem Kunden. Ein Kläger erhielt einen Minderungsanspruch in Höhe von 15 Prozent des Reisepreises, weil sein Zimmer nicht der Abbildung im Katalog entsprochen hatte. Es war halb so groß, hatte keine Holzdecke, nur ein Fenster, die abgebildete Möbel wie Couch oder drei Tischleuchten waren nicht vorhanden. Die Einrichtung bestand außerdem nur aus Plastik (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 29 C 16301/97).

Legt das Reisebüro neben dem für die Winterreise geltenden Hotelprospekt auch den Sommerkatalog vor, so schuldet der Reiseveranstalter nicht die im Sommerkatalog aufgeführten Leistungen. Ein normaler Durchschnittsreisender muss erkennen, dass sich ein Reiseveranstalter, der saisonbedingte Kataloge herausbringt, nur die Leistungen zurechnen lassen will, die er für die jeweilige Jahreszeit laut Beschreibung auch anbietet (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2002, Aktenzeichen: 22 S 531/01).


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