Auch eine Leistungsänderung ist möglich. Der Reiseveranstalter kann noch nach Vertragsschluss die Reise absagen oder wesentliche Reiseleistungen ändern, § 651a Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies muss aber - wie die nachträgliche Preiserhöhung - im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sein. Bei einer erheblichen Änderung der Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten und den bereits entrichteten Reisepreis zurückverlangen oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen. Auch in diesem Fall muss er (wie bei einer Preiserhöhung) seine Rechte sofort nach Erhalt der Erklärung der Leistungsänderung geltend machen.
Eine nachträgliche Leistungsänderung ist nur dann zulässig, wenn:
Zumutbar ist dem Reisenden beispielsweise eine abweichende Abfolge der Reiseziele bei einer Rundreise. War jedoch eine Rundreise mit anschließendem Badeurlaub gebucht, braucht eine solche Änderung der Reihenfolge nicht hingenommen zu werden. Der Austausch des Mietobjekts im gültigen Katalog gegenüber dem einer Vorausbuchung zu Grunde liegenden früheren Katalogs ist möglich, wenn auf Änderungsmöglichkeiten hingewiesen ist.
Unzumutbar ist jedoch immer die Auswechslung des Urlaubsortes, in diesem Fall ist die Reise mangelhaft.
Rechtstipp: Sind Sie sich nicht sicher, ob die Änderungen erheblich sind, sollten Sie im Zweifelsfall zwar akzeptieren, sich aber schriftlich Minderungs- und Schadensersatzansprüche vorbehalten.