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Katalog

Der Veranstalter hat die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Nutzen aufheben oder mindern. Das ist in § 651c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Was geschuldet ist, ergibt sich insbesondere aus der Beschreibung in den Reiseprospekten.

Der Reiseveranstalter ist allerdings nicht verpflichtet, einen Prospekt herauszugeben. Wenn er dies tut, sind für seinen Inhalt bestimmte, deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zur Information des Reisenden vorgeschrieben.
Dazu zählen:

Darüber hinaus muss der Katalog - soweit für die Reise von Bedeutung - enthalten:

Die in dem Prospekt enthaltenden Angaben werden Vertragsinhalt und bestimmen somit die Leistungspflicht des Veranstalters. Die enthalten Angaben binden ihn.

An die Deutlichkeit der Reisebeschreibung sind besondere Anforderungen zu stellen. Schließlich ist der Reisende auf diese Informationen des Veranstalters angewiesen. Andererseits können aber auch keine Hinweise auf landesübliche Umstände verlangt werden. Wer beispielsweise in den Süden reist muss regelmäßig mit einem gewissen Lärmpegel rechnen, wenn das Hotel nicht ausdrücklich als ruhig beschrieben worden ist. Auch ein sehr niedriger Preis muss vor hohen Erwartungen warnen. Näheres zu einzelnen Katalogangaben enthält der nachfolgende Abschnitt.


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