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Höhere Gewalt

Wird die Reise vor Reiseantritt wegen unvorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, steht sowohl Veranstalter als auch dem Reisenden ein Sonderkündigungsrecht zu. Dies bestimmt § 651j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Für höhere Gewalt kann der Veranstalter nichts. Er verliert deshalb zwar seinen Vergütungsanspruch (§§ 651j Absatz 2, 651e Absatz 3 Satz 1 BGB), der Reisende kann aber auch keinen Schadensersatz verlangen, nur die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Sollten schon vertragliche Reiseleistungen erbracht worden sein, kann der Veranstalter diese allerdings berechnen.

Höhere Gewalt liegt in Naturereignissen, wie Erdbeben, Überschwemmungen (z. B. die Flutkatastrophe am 26. Dezember 2004 in Asien), aber auch Kriegsgeschehen oder Einreiseverboten aufgrund staatlicher Sanktionen.

Terrorgefahr als solche wird in der Regel nicht als höhere Gewalt angesehen. Beispielsweise wurde die Erklärung der PKK im Frühjahr 1999, die gesamte Türkei sei Kriegsgebiet, auch die Touristenzone, nicht als höhere Gewalt anerkannt (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.11.1999, Aktenzeichen: 32 C 12.616/99). Das Landgericht (LG) Frankfurt hat dagegen die Terroranschläge auf das New Yorker World Trade Center und das Pentagon in Washington vom 11. September 2001 als höhere Gewalt angesehen und gab der Klage einer Touristin statt, die nach den Anschlägen eine für die Zeit vom 11. bis 24.11.2001 nach New York gebuchte Pauschalreise gekündigt hatte (Urteil des LG Frankfurt vom 22.05.2003, Aktenzeichen: 2/24 S 239/02, abgedruckt in: NJW 2003, 2618).

Rechtstipp: Als unvorhersehbare höhere Gewalt sind eintretende offizielle Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes anerkannt. Ob in Ihrem Reiseland ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht, können Sie aktuell bei der Warnzentrale des Auswärtigen Amtes in Berlin unter der Telefonnummer: 01888/170 erfragen.

Streiks sind nur höhere Gewalt, wenn beispielsweise das Flughafen- oder Zollpersonal streikt, also Bereiche bestreikt werden, die nicht zum Leistungsbereich eines Leistungsträgers zählen. Sind nur die Fluglinie oder das Hotel betroffen, liegt es in der Sphäre des Veranstalters und er muss haften.

Das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt besteht auch noch, wenn ein solches Ereignis während der Reise entsteht (Näheres hierzu im Ratgeber "Pauschalreisen Teil 2").


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