Streitfälle auf dem Gebiet des Reisevertragsrechts sind häufig. Die gesetzlichen
Regelungen sind zwar ausführlich, beinhalten jedoch auch zahlreiche zwingende
Formvorschriften. Werden diese nicht eingehalten, kann das zum Verlust
des Anspruchs führen.
Auf die gefährlichsten Stolpersteine sei hier zusammengefasst vorab hingewiesen.
Die genannten gesetzlichen Regelungen betreffen nur Pauschalreisen:
Ersatzansprüche und andere Mängelrechte aus dem Reisevertragsrecht
bestehen nur gegen den Veranstalter. Veranstalter ist in der Regel nicht
das Reisebüro, das meist nur den Reisevertrag vermittelt.
Katalogbeschreibungen sind genau zu lesen und absolut wörtlich zu
nehmen.
Nicht jede Unannehmlichkeit ist ein Reisemangel.
Reisemängel müssen sofort bei der Reiseleitung und / oder
dem Veranstalter am Urlaubsort gemeldet werden und sind im Mängelprotokoll
festzuhalten. Eine Frist zur Abhilfe ist zu setzen. Auf eine schriftliche
Bestätigung sollte der Geschädigte unbedingt bestehen.
Abhilfe durch Selbsthilfe kann teuer werden.
Der Reisende muss keine Gutscheine annehmen, denn er hat Anspruch
auf Barzahlung.
Mehrkosten für die Rückreise hat der Veranstalter nur bei Vorliegen
eines Reisemangels zu tragen.
Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit wird nur ersetzt, wenn der Veranstalter
den Mangel zu vertreten hat. Ein Verschulden des örtlichen Leistungsträgers
wird ihm zugerechnet. Ohne vorherige Mängelanzeige mit Fristsetzung
zur Abhilfe, die erfolglos verstrichen ist, gibt es auch keinen Schadensersatz.
Mängelansprüche müssen sicherheitshalber immer schriftlich und innerhalb
eines Monats nach Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend gemacht
werden.
Die Ansprüche nach Reisevertragsrecht verjähren zwei Jahre nach Reiseende.
Die Verjährung ist gehemmt, wenn der Reisende innerhalb der Monatsfrist
seine Ansprüche beim Veranstalter geltend macht. Die Verjährung läuft
weiter, wenn der Veranstalter die Ansprüchen eindeutig ablehnt oder
zurückweist. Bei der konkreten Berechnung des Eintritts der Verjährung
sollte ein Anwalt helfen.
Der Reisende hat für stichhaltige Beweise zu Sorgen (z. B. Mängelprotokoll,
Fotos, Zeugen).